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Gegenstand
der Versicherung
Variante
I
Der
Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz bis zur
Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, wenn die in der Police bezeichnete
Veranstaltung infolge eines vom Versicherungsnehmer (Veranstalter) nicht zu
vertretenden Umstandes ausfällt, abgebrochen oder in der
Durchführung geändert wird.
Ein
Versicherungsfall liegt vor, wenn durch Ereignisse, die nachweislich
außerhalb des Einflußbereiches des Versicherungsnehmers oder von ihm
beauftragten Organisatoren liegen, die Veranstaltung ausfällt, abgebrochen
oder in der Durchführung geändert wird.
Beispiel:
Ausfall der öffentlichen Stromversorgung.
Nicht
versichert ist das Nichterscheinen von Künstlern.
Variante II
Der
Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz bis zur
Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, wenn die in der Police
bezeichnete Veranstaltung durch Krankheit, Unfall oder Tod
eines versicherten Künstlers ausfällt, abgebrochen oder
in der Durchführung geändert wird.
Variante III
Versicherungsschutz
besteht gegen die nachstehend genannten Schäden, die dem
Versicherungsnehmer durch den Ausfall, Abbruch oder die Änderung in der Durchführung
einer angesetzten Veranstaltung unmittelbar entstehen.
Ein
Versicherungsfall liegt vor, wenn infolge Krankheit, Unfall, Tod
der in der Police genannten Personen, die in der Police bezeichnete
Veranstaltung ausfällt, abgebrochen oder in der Durchführung geändert
wird.
Versicherungsschutz
besteht auch dann, wenn die im Versicherungsschein genannten Personen
infolge eines vom Versicherungsnehmers oder Organisator nicht zu
vertretenden Umstandes nicht auftreten können.
Beispiele:
Unfall, Krankheit, Tod von versicherten Personen, Fluglotsenstreik,
Schneewehen, Nichterscheinen von versicherten Personen durch Stau auf der
Autobahn.
Variante IV
Versicherungsschutz
besteht gegen die nachstehend genannten Schäden bis zur Höhe der
vereinbarten Versicherungssumme, die dem Versicherungsnehmer durch den Ausfall,
Abbruch oder die Änderung in der Durchführung einer
angesetzten Veranstaltung unmittelbar entstehen.
Ein
Versicherungsfall liegt vor, wenn durch Ereignisse, die nachweislich
außerhalb des Einflußbereiches des Versicherungsnehmers oder der von ihm
beauftragten Organisatoren liegen oder infolge Krankheit, Unfall,
Tod der in der Police genannten Personen, die in der Police
bezeichnete Veranstaltung ausfällt, abgebrochen oder in der Durchführung
geändert wird.
Variante V
Der
Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz bis zur
Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, wenn die in der Police
bezeichnete Veranstaltung infolge eines vom Versicherungsnehmer nicht zu
vertretenden Umstandes ausfällt, abgebrochen oder in der
Durchführung geändert wird.
Nichterscheinen von versicherten Künstlern infolge aller Umstände, die
außerhalb der Einflußmöglichkeit der Künstler und des Veranstalters liegen.
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