Veranstaltungsausfall-Versicherung

 

Gegenstand der Versicherung

Variante I

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, wenn die in der Police bezeichnete Veranstaltung infolge eines vom Versicherungsnehmer (Veranstalter) nicht zu vertretenden Umstandes ausfällt, abgebrochen oder in der Durchführung geändert wird.

Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn durch Ereignisse, die nachweislich außerhalb des Einflußbereiches des Versicherungsnehmers oder von ihm beauftragten Organisatoren liegen, die Veranstaltung ausfällt, abgebrochen oder in der Durchführung geändert wird.

Beispiel: Ausfall der öffentlichen Stromversorgung.

Nicht versichert ist das Nichterscheinen von Künstlern.


Variante II

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, wenn die in der Police bezeichnete Veranstaltung durch Krankheit, Unfall oder Tod eines versicherten Künstlers ausfällt, abgebrochen oder in der Durchführung geändert wird.


Variante III

Versicherungsschutz besteht gegen die nachstehend genannten Schäden, die dem Versicherungsnehmer durch den Ausfall, Abbruch oder die Änderung in der Durchführung einer angesetzten Veranstaltung unmittelbar entstehen.

Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn infolge Krankheit, Unfall, Tod der in der Police genannten Personen, die in der Police bezeichnete Veranstaltung ausfällt, abgebrochen oder in der Durchführung geändert wird.

Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die im Versicherungsschein genannten Personen infolge eines vom Versicherungsnehmers oder Organisator nicht zu vertretenden Umstandes nicht auftreten können.

Beispiele: Unfall, Krankheit, Tod von versicherten Personen, Fluglotsenstreik, Schneewehen, Nichterscheinen von versicherten Personen durch Stau auf der Autobahn.


Variante IV

Versicherungsschutz besteht gegen die nachstehend genannten Schäden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, die dem Versicherungsnehmer durch den Ausfall, Abbruch oder die Änderung in der Durchführung einer angesetzten Veranstaltung unmittelbar entstehen.

Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn durch Ereignisse, die nachweislich außerhalb des Einflußbereiches des Versicherungsnehmers oder der von ihm beauftragten Organisatoren liegen oder infolge Krankheit, Unfall, Tod der in der Police genannten Personen, die in der Police bezeichnete Veranstaltung ausfällt, abgebrochen oder in der Durchführung geändert wird.


Variante V

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, wenn die in der Police bezeichnete Veranstaltung infolge eines vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Umstandes ausfällt, abgebrochen oder in der Durchführung geändert wird.

Nichterscheinen von versicherten Künstlern infolge aller Umstände, die außerhalb der Einflußmöglichkeit der Künstler und des Veranstalters liegen.

 


Umfang der Versicherung

Der Versicherer entschädigt, je nach dem, welcher Betrag höher ist, entweder:

den ermittelten Nettoverlust von Kosten, Auslagen und/oder Verbindlichkeiten, die in angemessenem Rahmen und unumgänglich anfallen, oder

den ermittelten Nettoverlust von Bruttoeinnahmen, die auf der Grundlage der geschätzten voraussichtlichen Einnahmen errechnet werden, zuzüglich aller anderen vertraglichen Einkünfte im voraus, gleich welcher Art, abzüglich aller eingesparten Auslagen.

Dies ist begrenzt auf die Versicherungssumme, die ausschließlich und direkt infolge der Kündigung, Aufgabe, Verschiebung oder Einschränkung der erwähnten Veranstaltung aufgrund einer Ursache eintritt, die außerhalb der Kontrolle des Versicherungsnehmers oder maßgeblich Beteiligter hierunter liegt.

Einschränkung des Deckungsumfanges

Ausgeschlossen sind Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstanden sind durch:

Nichtauftreten einzelner Mitwirkender an der in der Police bezeichneten Veranstaltung
(außer der in der Police genannten Personen) Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse Streik, Arbeitsunruhen, politische Gewalthandlungen, Terrorismus, Zusammenrottung von
Menschenmengen Eingriffe von hoher Hand Attentatsdrohungen finanzielle Verluste aus der Durchführung der versicherten Veranstaltung, insbesondere durch
Ausbleiben oder Zurückgehen des Publikumsinteresses oder der finanziellen Unterstützung durch
Sponsoren oder sonstige finanzierende Stellen finanzielle Schwierigkeiten einer der an der Veranstaltung Beteiligten Witterungseinflüsse bei Veranstaltungen unter freiem Himmel grobfahrlässige oder vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen oder Vertragsbruch des
Versicherungsnehmers und/oder der Organisatoren und/oder der versicherten Person nicht versichert sind Schäden oder Verluste, die durch einen oder mehrere andere bestehende
Versicherungsverträge versichert sind, ausgenommen davon ist die Summe, die über den Betrag
hinausgeht, welcher unter jenen anderen Policen gedeckt ist

Zusätzliche Einschränkungen bei versicherten Personen:

Weiterhin sind Schäden ausgeschlossen, die unmittelbar oder mittelbar entstanden sind durch:

  • Alkohol- oder Drogenmißbrauch
  • Erschöpfung oder neurotische bzw. psychische Störungen
  • Wochenbett, Menstruations- oder Schwangerschaftsbeschwerden, Früh- und Fehlgeburten sowie deren Folgen
  • aktive Teilnahme an Betätigungen, die mit erhöhter Verletzungs- oder Lebensgefahr verbunden sind, wenn hierfür nicht die ausdrückliche Genehmigung des Versicherers vorliegt


Versicherungssumme

Es können versichert werden:
Produktionskosten, Gewinn und örtliche Kosten.


Selbstbeteiligung

Nach Vereinbarung